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Q&A: Stiftung mit Stiftungskapital als 100-Prozent-Anteil in Zweckbetriebs-GmbH möglich?

Frage von Irkmann: Stiftung mit Stiftungskapital als 100-Prozent-Anteil in Zweckbetriebs-GmbH möglich?
Leider habe ich im Internet viel über Stiftungen, Zweckbetriebe und gemeinnützige GmbHs gefunden, aber meinen speziellen Fall habe ich auch nach mehrstündiger Recherche nicht entdeckt…

Folgende Konstruktion schwebt mir vor:

- Ich stifte eine gemeinnützige Stiftung mit 25000 Euro Stiftungskapital.

- Deren Zweckbetrieb wird dann in eine 100-prozentige Tochter-GmbH mit 25000 Euro Grundkapital ausgelagert.

- Das Stiftungskapital besteht danach also zu 100 % aus Anteilen an der Zweckbetriebs-GmbH.

- Im ersten Jahr, also in der Startphase der Zweckbetriebs-GmbH, macht diese erst einmal Verlust, verzehrt also einen Teil des realen Kapitals.

- Das nominale Kapital (= Anteile) beträgt aber natürlich weiterhin 25000 Euro.

- Ab dem zweiten Jahr kommt die Zweckbetriebs-GmbH in die Gewinnphase. Aber der Gewinn steht natürlich nicht im Vordergrund, sondern die Zweckerfüllung.

Ist eine solche Konstruktion zulässig?

Bedenken habe ich einerseits, weil eine Stiftung ihr Stiftungskapital ja gut verzinst anlegen soll, aber die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Zweckbetriebs-GmbH nicht im Vordergrund stehen darf.

Und andererseits bin ich unsicher, weil das reale Kapital im ersten Jahr teilweise aufgezehrt wird (was durch die zwischengeschalteten GmbH-Anteile in der Bilanz der Stiftung nicht sichtbar wird).

Für Eure fachkundige Antwort danke ich schon einmal im voraus !!!

Beste Antwort:

Answer by Peter
Prinzipiell ist das möglich. Realistischerweise wird die Stiftungsbehörde aber nicht mitspielen.

Zu der Gründung muss das Kapital (als Kapital) nachgewiesen werden. Danach muss man sich mit der Stiftungsbehörde zusammen setzten, besonders wenn das Kapital “unkonventionell” angelegt werden soll.
Meine Erfahrung ist, dass die Stiftungsbehörde sehr entgegenkommend ist. Allerdings sind sie auch kompetent und legen sehr viel Wert auf die Sicherung und den Erhalt des Stiftungsstock.

Steuerlich ist eine solche Konstruktion günstig, besonders wenn es im gemeinnützigen Teil dadurch keinen Zweckbetrieb mehr gibt. Das kann dann auch gleich die Begründung sein.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem ZWINGENDEN Tagesgeschäft der Stiftung. Die Stiftung darf nicht als Holding funktionieren, würde sie aber im obigen Beispiel. Im Mittelpunkt muss das Tagesgeschäft entsprechend der Satzung stehen. Dazu müssen natürlich Erträge aus dem Stiftungsstock erwirtschaftet werden (klassisch Zinseinnahmen).

Das verstehe ich nicht: “….aber die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Zweckbetriebs-GmbH nicht im Vordergrund stehen darf.”? Die Zweckbetriebs-GmbH wird doch genau aus dem Grund getrennt, weil in ihr kommerzielle Gewinne entstehen die nicht die Gemeinnützigkeit gefährden sollen. Die GmbH MUSS eine Gewinnerzielungsabsicht (im Vordergrund) haben, sonst macht das FinAmt sie direkt zu.

Mail halt nochmal bei Rückfragen…. :-)

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